Satzung
Satzung
der
Interessengemeinschaft
Modellbahnen 1998
Duisburg / Moers e.V.
Stand: 05. Mai.1998
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
„Interessengemeinsschaft Modellbahnen 1998 Duisburg/ Moers e. V.“, im Folgenden kurz „IG“ .
2. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Modelleisenbahnbaues, des Schienenverkehrs und die sich daraus ergebende
Verkehrspolitik auf rein ideeller Basis in Anlehnung an den Bundesverband Deutscher Eisenbahnfreunde e. V. .
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmungen der
Abgabenordnung.
3. Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
- Förderung der Erziehung durch:
Schulung und Vermittlung von handwerklichen Kenntnissen, geschichtliche Entwicklung von der
Dampfmaschine zur Eisenbahn sowie geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn
Erläuterung der verkehrspolitischen Zusammenhänge hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung der
Eisenbahn für die industrielle Entwicklung
- Bau und Gestaltung von Modelleisenbahnen und Dioramen
- Bau clubeigener Anlagen verschiedener Spurweiten in Modulbauweise
- Präsentation der Anlagen auf regionaler und überregionaler Ebene
- Videoabende, Museums- und Messebesuche sowie Diskussionsabende zum Thema „Eisenbahn“
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu-
wendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Kommune des Vereinssitzes, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere als Spende für Kinderheime zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedsarten
Die IG führt ordentliche, außerordentlich, Förder- und Ehrenmitglieder.
1. Ordentliche Mitglieder sind alle volljährigen Personen.
2. Außerordentliche Mitglieder sind alle minderjährigen Personen.
3. Fördermitglieder sind solche, die die Ziele des Vereins ausschließlich finanziell unterstützen.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie werden
durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt. In ihren Rechten
und Pflichten sind sie den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, jedoch von der Beitragszahlung befreit.
5. Der Wechsel in einen anderen Mitgliedsstatus erfolgt auf Antrag an den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum
nächsten Quartal.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet
werden soll.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit 2/3 Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe zu nennen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die
Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Kündigung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen
zum Quartalsende.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn Mitglieder ihren
Beitrag länger als drei Monate nicht entrichtet haben. Die Voraussetzung des § 6 Abs. 4 müssen erfüllt sein.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Vereines verletzt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Höhe und Fälligkeit der Monatsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
3. Mitglieder die mehr als 2 Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung ihres Stimmrechtes.
- 4. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung im Rückstand, kann der fällige Beitrag nebst Kosten eingetrieben werden.
§ 7 Sach-Spenden und Leihgaben
Jede natürliche und juristische Person kann der IG Sach-Spenden und Leihgaben zukommen lassen.
Sachspenden gehen nach ihrer Übergabe in Besitz und Eigentum der IG über.
Leihgaben bleiben Eigentum des Verleihers.
Leihgaben sind grundsätzlich unentgeltlich. Es wird ein Leihvertrag geschlossen. Dieser Leihvertrag ist nicht Bestandteil der
Satzung.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle ordentlichen und Ehrenmitglieder haben ein Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Alle außerordentlichen Mitglieder haben ein Sitz- und Stimmrecht in der Jugendversammlung.
3. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Sitz- aber kein Stimmrecht.
4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb des Vereines so zu verhalten, daß das Ansehen des
Vereines nicht geschädigt wird.
§ 9 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Die Jugendversammlung
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem
Jugendwart.
- 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf
seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Der geschäftsführende Vorstand
besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
4. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche Mitglied werden.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder selbständig ergänzen.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung abgewählt
werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis Ende März statt.
2. Sie wird schriftlich einberufen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß mindestens 6 Wochen vor dem Termin erfolgen und die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung enthalten.
- 4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 4 Wochen vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und mit Bergündung einzureichen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder.
7. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
a) den Bericht des Vorstandes
b) den Bericht des Kassenprüfers
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Neuwahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes
e) die Bestätigung des Jugendwartes
f) die Wahl des/ der Kassenprüfer/s
g) den jährlichen Haushaltsplan
h) Satzungsänderung
i) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
j) die Auflösung des Vereines
8. Die Mitgliederversammlung faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist
allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
bleiben außer Betracht.
9. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
11. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
12. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 30% der ordentlichen Mitglieder und unter Angabe der Gründe muß der
Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten
entsprechend.
§ 12 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfaßt alle jugendlichen Mitglieder des Vereines.
2. Die Jugendversammlung findet 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung statt.
3. Die Einladung zur Jugendversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen.
5. Die Jugendversammlung beschließt über:
a) die Wahl des Jugendwartes, dessen Amtszeit 2 Jahre beträgt
b) Anträge an die Mitgliederversammlung
6. Der Jugendwart muß ein ordentliches Mitglied sein.
7. Die Jugendversammlung wird durch den Jugendwart geleitet. Die Bestimmungen der Mitgliederversammlung gelten
entsprechend.
§ 13 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Beitrags- und Gebührenordnung
Monatsbeiträge:
ordentliche Mitglieder EUR 25,–
Schüler und Studenten über 18 Jahre,
Wehrpflichtige, Zivildienstleistende EUR 10,–
außerordentliche Mitglieder EUR 5,–
Fördermitglieder EUR 5,–
Familienmitglieder von ordentlichen Mitgliedern sind beitragsfreigestellt. Dazu zählen:
Ehepartner und Kinder unter 16 Jahre.
Aufnahmegebühren:
Es werden keine Aufnahmegebühren erhoben!